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OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.02.2021 - 3 Wx 5/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines einzelvertretungsberechtigten Notgeschäftsführers für die Komplementär GmbH einer GmbH & Co KG wegen Fehlens der organschaftlichen Vertretung (hier nach Untersagung der Tätigkeit des einzigen Geschäftsführers der betroffenen GmbH durch gerichtliche einstweilige Verfügung wegen dessen Gerierens als Alleininhaber der Gesellschaft unter bewusster Benachteiligung des anderen, an der Gesellschaft beteiligten "Familienstammes") - Bestätigung der vom Senat in seinem Beschluss vom 08. Juni 2016 - I-3 Wx 302/15 herausgestellten Grundsätze.

2. Die hilfsweise Einlegung einer Beschwerde ist möglich, wenn sie von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht wird, was der Fall ist, wenn - wie hier - die Beschwerde eines der Beteiligten erkennbar für den Fall erhoben ist, dass das Rechtsmittel eines anderen Beteiligten vom Senat für unzulässig oder unbegründet erachtet wird.

Normenkette

BGB § 29; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 65 Abs. 3; FamFG § 402 Abs. 1 analog; GmbHG § 16 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen HRB 4153)

Tenor

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1.a) und b) je zur Hälfte auferlegt.

Geschäftswert: 60.000 EUR.

Gründe

I. An der betroffenen GmbH waren der Beteiligte zu 1.b) und sein im Jahre 2000 verstorbener Bruder, der Vater der Beteiligten zu 2., zu je 50 % beteiligt; die Brüder waren zugleich die Geschäftsführer der Gesellschaft, einer Komplementär-GmbH einer KG. Die Beteiligten zu 2. sind ausweislich eines vom Amtsgericht Düsseldorf am 19. Juli 2020 erteilten gemeinschaftlichen Erbscheins - nach Erteilung und Einziehung eines zuvor aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausgestellten Erbschein...

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