Leitsatz (amtlich)
Die notwendige Erneuerung des gesamten Fußbodenaufbaus einer im Erdgeschoß befindlichen – nicht unterkellerten – Gewerbeeinheit, in der ein SB-Markt betrieben wird, betrifft das gemeinschaftliche Eigentum mit der Folge der anteiligen Kostenlast aller Miteigentümer, da die zum Fußbodenaufbau gehörende Trittschallmatte die Funktion hat, den bei der Nutzung der Gewerbeeinheit entstehenden Trittschall von konstruktiven Teilen des Bauwerks abzukoppeln, um so eine Übertragung des Trittschalls auf die übrigen Gebäudeteile zu verhindern.
Normenkette
WEG § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 29.01.1999; Aktenzeichen 2 T 135/98) |
AG Mönchengladbach (Aktenzeichen 17 II 67/97 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 3 tragen die Gerichtskosten für die 3. Instanz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert: 180.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind – mit Ausnahme der Verwalterin K… – Mit- und Sondereigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Diese besteht aus 10 Wohneinheiten und einer im Erdgeschoß liegenden, nicht unterkellerten Gewerbeeinheit, in der die Beteiligten zu 10 einen SB-Markt betreiben. In einem gegen die Baufirma, den Architekten und den Statiker von den Beteiligten zu 10 eingeleiteten Beweissicherungsverfahren hat der Sachverständige S… im Gutachten vom 15.03.1997 erhebliche Baumängel u. a. im Bereich des Fußbodens im Erdgeschoß festgestellt, nämlich Verschiebungen in Verbindung mit Kantenbeschädigungen, Eckenbruch und diagonalen Rissbildungen im Fußbodenbelag. Ursächlich hierfür ist nach den Ausführungen des Sachverständigen, daß die Baustahlgewebematte nicht in die Lastenverteilungsschicht (Estrich), sondern zwischen diese und die darunterliegende ...