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OLG Düsseldorf Beschluss vom 06.02.2007 - I-24 U 111/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Rückgabe der Mietsache i.S.v. § 548 Abs. 1 BGB erfordert grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters durch vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters.

2. Mit der Rückgabe beginnt auch die Verjährungsfrist erst noch entstehender Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache.

3. Erhält der Mieter zur Durchführung der Renovierung Schlüssel zurück, wird dadurch die kurze Verjährung nicht gehemmt.

 

Normenkette

BGB §§ 202, 205, 535, 548 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen 17 O 318/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.5.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten. Diese werden dem Nebenintervenienten auferlegt.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 8.1.2007, in welchem er folgendes ausgeführt hat:

I. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der der Beklagten laut § 9 und § 11 des Mietvertrages vom 3./17.12.1982 (im Folgenden: MV) obliegenden Verpflichtung, Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen, geltend. Die Beklagte ist insoweit aber zur Leistungsverweigerung gem. § 214 BGB berechtigt, weil dahingehende (mögliche) Ansprüche bei Klageeinreichung bereits verjährt waren.

Gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Hierzu gehören neben Schadensersatzansprüchen wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen auch die hier noch in Rede st...

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