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OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.08.2011 - I-24 U 48/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Wegnahmerecht des Mieters ist ein Aneignungsrecht und nicht auf Einrichtungen beschränkt, sondern es erfasst auch Veränderungen in der baulichen Substanz ohne Rücksicht auf das Eigentum an den Einbauten.

2. Tritt der Untermieter Ansprüche gegen den Mieter wegen unterlassener Mängelbeseitigung aus dem Untermietverhältnis an den Vermieter ab, so kann der Vermieter Ersatz der Beseitigungskosten von dem Mieter nur verlangen, wenn der Untermieter diesen zuvor mit der Mängelbeseitigung wirksam in Verzug gesetzt hatte.

 

Normenkette

BGB §§ 539, 95

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 6 O 79/09)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der für den 6.10.2011 geplante Senatstermin entfällt.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das LG hat der Klage zu Recht nur i.H.v. 893,74 EUR stattgegeben. Die hiergegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.

I.1. Der Kläger kann wegen des durch die Beklagte vorgenommenen Ausbaus von Türen, Türfutter, Toiletten und Waschtisch keine Ansprüche geltend machen.

a) Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte diese Gegenstände gegenüber dem Kläger berechtigt entfernt hat.

Die unstreitig im Zuge von Umbauarbeiten von der Beklagten vorgenommenen Einbauten fallen unter die §§ 94, 95 BGB und berechtigten die Beklagte gem. § 539 Abs. 2 BGB zur Wegnahme. Ohne Belang ist, ob die Einbauten zu einem vorübergehenden Zweck erfolgten und im Eigentum des Mieters blieben (§ 95 BGB; vgl. auch BGH NJW-RR 1997, 1216; Senat, Grundeigentum 2007, 222 f. m.w....

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