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OLG Düsseldorf Beschluss vom 02.11.1998 - 3 Wx 364/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Duldungspflicht beim Umbau eines Fensters

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 5 T 687/97)

AG Mönchengladbach (Aktenzeichen 17 II 42/97 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2 bis 14 tragen die Gerichtskosten der dritten Instanz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert: 5.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Sondereigentümer der Dachgeschoßwohnung (Wohnung Nr. 13) in der oben genannten Wohnungseigentumsanlage. Zur (nördlichen) Straßenseite weist die Wohnung zwei Fenster auf, vor denen sich eine circa 1 m tiefe Freifläche befindet, die zum Gemeinschaftseigentum gehört und nur durch diese Fenster zugänglich ist. Eine 1,10 m hohe Brüstung schließt die Fläche, die zugleich das Dach der darunterliegenden Wohnung Nr. 10 darstellt, nach außen ab. Die Fenster werden durch die Brüstung größtenteils verdeckt, wie auf der zur Akte gereichten Kopie eines Lichtbildes erkennbar (Blatt 6 GA). Der Boden der Freifläche ist in gleicher Weise baulich ausgeführt (Flachdach mit Kieselsteinlage) wie die zur Gartenseite gelegene Terrasse der Wohnung Nr. 13.

Der Beteiligte zu 1 führt seit zehn Jahren die Reinigung der Freifläche durch, will dies auch weiterhin tun, ist aber nicht mehr bereit, dazu durchs Fenster zu klettern. Sein Antrag, in seiner Wohnung als Ersatz für ein Fenster eine Außentür einzubauen, ist auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 20. März 1997 unter TOP 10 mehrheitlich abgelehnt worden.

Der Beteiligte zu 1 begehrt die Feststellung, daß für den Umbau eines Fensters auf der Straßenseite seiner Wohnung zu einer Terrassentür die Zustimmung der übrigen Beteiligten nicht erforderlich ist.

Er hat vorgetragen, daß durch einen solchen Umbau die übrigen Eigen...

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