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OLG Düsseldorf Beschluss vom 01.07.1994 - 3 Wx 334/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Wesentliche Grundstücksbestandteile als zwingendes Gemeinschaftseigentum

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Aktenzeichen 45 II 57/92 WEG)

LG Duisburg (Aktenzeichen 9 T 81/93)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 2.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Miteigentümer in einer seit 1976 bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft an einem seinerzeit errichteten Mehrfamilienhaus.

Der damalige Sondereigentümer der Erdgeschoßwohnung nahm 1976 bauliche Veränderungen vor; unter anderem ließ er im Kellerraum eine Toilette mit Waschbecken und eine zu deren Entsorgung notwendige Hebeanlage installieren, an die zugleich der – inzwischen verstopfte – Wasserablauf im Trockenraum und ein – inzwischen außer Betrieb gesetztes – Handwaschbecken im Heizungsraum angeschlossen wurden. Die Hausringentwässerung verläuft etwa 80 – 90 cm über der Kellersohle.

Im August 1983 teilte der Eigentümer der Wohnung Nr. 1 diese auf, nachdem er Bad, WC, Hobby- und Abstellraum im Keller (einschließlich Hebeanlage) mit der Erdgeschoßwohnung Nr. 1 baulich verbunden und den kleineren Kellerraum der Wohnung Nr. 7 zugeschlagen hatte. Im August 1984 verkaufte er die Wohnung Nr. 1 an die Beteiligten zu 1. Eigentümerin der weiteren Wohnung im Erdgeschoß, deren Badezimmer gleichfalls an die Hebeanlage im Keller der Wohnung Nr. 1 angeschlossen ist, ist inzwischen die Beteiligte zu 5.

Im Wohnungseigentumsverfahren 45 II 1/89 AG Duisburg ist ein Beschluß der Eigentümerversammlung vom 8. Dezember 1988, durch den die Beteiligten zu 1. verpflichtet werden sollten, die baulichen Verhältnisse entsprechend der Teilungserklärung wieder herzustellen, rechtskräftig für ungü...

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