Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Wesentliche Grundstücksbestandteile als zwingendes Gemeinschaftseigentum
Verfahrensgang
AG Duisburg (Aktenzeichen 45 II 57/92 WEG) |
LG Duisburg (Aktenzeichen 9 T 81/93) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 2.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Miteigentümer in einer seit 1976 bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft an einem seinerzeit errichteten Mehrfamilienhaus.
Der damalige Sondereigentümer der Erdgeschoßwohnung nahm 1976 bauliche Veränderungen vor; unter anderem ließ er im Kellerraum eine Toilette mit Waschbecken und eine zu deren Entsorgung notwendige Hebeanlage installieren, an die zugleich der – inzwischen verstopfte – Wasserablauf im Trockenraum und ein – inzwischen außer Betrieb gesetztes – Handwaschbecken im Heizungsraum angeschlossen wurden. Die Hausringentwässerung verläuft etwa 80 – 90 cm über der Kellersohle.
Im August 1983 teilte der Eigentümer der Wohnung Nr. 1 diese auf, nachdem er Bad, WC, Hobby- und Abstellraum im Keller (einschließlich Hebeanlage) mit der Erdgeschoßwohnung Nr. 1 baulich verbunden und den kleineren Kellerraum der Wohnung Nr. 7 zugeschlagen hatte. Im August 1984 verkaufte er die Wohnung Nr. 1 an die Beteiligten zu 1. Eigentümerin der weiteren Wohnung im Erdgeschoß, deren Badezimmer gleichfalls an die Hebeanlage im Keller der Wohnung Nr. 1 angeschlossen ist, ist inzwischen die Beteiligte zu 5.
Im Wohnungseigentumsverfahren 45 II 1/89 AG Duisburg ist ein Beschluß der Eigentümerversammlung vom 8. Dezember 1988, durch den die Beteiligten zu 1. verpflichtet werden sollten, die baulichen Verhältnisse entsprechend der Teilungserklärung wieder herzustellen, rechtskräftig für ungü...