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OLG Dresden Urteil vom 27.02.2006 - 2 U 1849/04

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Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 06.09.2004; Aktenzeichen 4 O 4965/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.06.2007; Aktenzeichen II ZR 89/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Leipzig vom 6.9.2004 - 4 O 4065/03 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt 3/4 der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die durch die Durchführung der Beweisaufnahme vom 27.2.2006 veranlassten gerichtlichen und außergerichtlichen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens werden - soweit nicht bereits Gegenstand der Kostenentscheidungen der Zwischenurteile vom 18.10.2005; v. 20.12.2005 - gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheitsleistung kann jeweils durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditversicherers oder Kreditinstituts erbracht werden.

Streitwert bis zur Rücknahme der Berufung 153.150,91 EUR, danach 73.626,12 EUR.

 

Gründe

Der Kläger, bis 18.12.2002 Vorstand der als Genossenschaft organisierten beklagten Bank, begehrt festzustellen, dass ein vertraglich vereinbarter Ruhegehaltsanspruch fortbestehe.

Der am 1.9.1946 geborene Kläger war ab dem 21.9.1994 Vorstandsmitglied der Beklagten. Die dienstvertraglichen Beziehungen der Parteien, deren Beginn die Parteien einvernehmlich auf den 1.4.1995 legen, waren zuletzt im Anstellungsvertrag vom 23.12.1999 (Anlage B 1, Bl. 55 dA) geregelt. Unter dem 20.03./20.12.1998 schlossen die Parteien einen Pensionsvertrag (Anlage K 1, Bl. 10 dA), auf dessen Grundlage dem Kläger nach Vollend...

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