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OLG Celle Urteil vom 16.12.1998 - 2 U 23/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Formularmäßiger Gewerberaummietvertrag: Bestimmte Bezeichnung umlagefähiger Betriebskosten; Umlagefähigkeit von "Bewachungskosten"

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In Mietverträgen über Geschäftsräume, genügt die Verweisung auf II. BV § 27 Abs 2 (juris: BVO 2) zur bestimmten Bezeichnung der von dem Mieter zu tragenden Nebenkosten auch dann, wenn dem Mietvertrag nicht der Text der Anlage 3 zu II. BV § 27 Abs 2 beigefügt ist.

2. "Sonstige Betriebskosten" iSv Nr 17 Anlage 3 zu II. BV § 27 Abs 2 können auch bei der Vermietung von Geschäftsräumen nur solche Betriebskosten sein, die bei der Vermietung von Wohnräumen ebenfalls umlagefähig sind.

3. Bewachungskosten können im Einzelfall als "sonstige Betriebskosten" iSv Nr 17 Anlage 3 zu II. BV § 27 Abs 2 umlagefähig sein (entgegen OLG Düsseldorf, 1991-07-25, 10 U 1/91, MDR 1991, 964).

 

Normenkette

BGB § 535 S. 2; BVO 2 § 27 Abs. 2 Anl. 3 Nr. 17; AGBG §§ 3, 9

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 20.11.1997; Aktenzeichen 2 O 253/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 20. November 1997 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 10.131,01 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 3. Juli 1997 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 96 % und die Kläger als Gesamtschuldner 4 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 10.131,01 DM, diejenige der Kläger 422,60 DM.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.

1. Die Kläger können von der Beklagten gemäß § 7 Nr. 1 Satz 1 und 3 der allgemeinen Vertragsbestimmungen, Teil II, zu dem gewerblichen Büromietvertrag der Parteien vom 19./27. Mai...

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