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OLG Celle Urteil vom 16.05.2023 - 2 U 37/23

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Leitsatz (amtlich)

§ 708 Nr. 7 ZPO ist im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden.

 

Normenkette

ZPO § 708 Nr. 7

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 13.03.2023; Aktenzeichen 17 O 236/20)

 

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 4. April 2023 wird das am 13. März 2023 Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover in Bezug auf die vorläufige Vollstreckbarkeit teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Soweit es den ausgeurteilten Räumungsanspruch (Ziffer 3 des Tenors) betrifft, ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten zu 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.570.800,- EUR abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

Soweit es die Verurteilung zur Herausgabe des Inventars an die Dr. E. GmbH & Co. Anlage KG betrifft (Ziffer 4 des Tenors), ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der weitergehende Antrag der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das Berufungsgericht kann gemäß § 718 Satz 1 ZPO auf Antrag eine Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit treffen, wobei die Entscheidung gemäß § 718 Abs. 1 Satz 2 ohne mündliche Verhandlung ergehen kann und durch Teilurteil erfolgt (siehe Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage, § 718 Rn. 2). Eine Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist...

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