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OLG Celle Beschluss vom 28.11.2006 - 4 W 241/06

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Leitsatz (amtlich)

Kosten eines Aufzuges und der Reinigung von Treppenhäusern betreffen Einrichtungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs und sind auch auf solche Teil- und Wohnungseigentümer umzulegen, die diese Einrichtungen nicht nutzen. Eine Freistellung nicht nutzender Teil- und Wohnungseigentümer von diesen Kosten setzt eine eindeutige Bestimmung in der die Kostenverteilung regelnden Teilungserklärung voraus. Sieht diese eine Ausscheidung solcher Kosten vor, die nur einem Teil- oder Wohnungseigentümer zugeordnet werden und die dieser allein tragen müsse, rechtfertigt dies nicht die Freistellung von Teil- und Wohnungseigentümern ohne Nutzungsinteresse, wenn im Übrigen Aufzug und Treppenhaus von mehreren Teil- und Wohnungseigentümern genutzt werden.

 

Normenkette

WEG §§ 16, 28

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 13.10.2006; Aktenzeichen 4 T 17/06)

AG Hannover (Aktenzeichen 71-II 532/05)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Hannover vom 13.10.2006 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 10.810 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft, die aus einem Gebäudekomplex mit neun Wohngebäuden mit ca. 180 Wohnungen sowie Ladengeschäften in den Erdgeschossen besteht. Die Parteien streiten darum, ob die Antragstellerin mit Kosten der Aufzugsanlagen und der Reinigung der Treppenhäuser belastet werden kann. Die Antragstellerin hält Ladenräume und Lagerräume inne. Treppenhäuser und Aufzugsanlagen sind aufgrund der baulichen Situation für die Antragstellerin bzw. deren Mieter nicht zugänglich. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass sie...

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