Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Celle Beschluss vom 22.07.2013 - 10 WF 188/13

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung der Zuständigkeit des Familiengerichts für die Bestimmung des Kindergeldberechtigten und einer Unbilligkeit des Festwertes für ein solches Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Familiengericht ist für die Bestimmung des Kindergeldberechtigten nicht zuständig, wenn zwischen zwei Familienangehörigen ausschließlich streitig ist, wer in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich allein die Obhut für ein Kind ausgeübt hat (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.2.2011 - 7 WF 161/11, FamRZ 2011, 1243; OLG Jena, Beschl. v. 5.5.2011 - 1 WF 87/11 - OLG München, Beschl. v. 7.6.2011 - 33 UF 21/11, NJW-RR 2011, 1082).

2. Eine Unbilligkeit i.S.v. § 51 Abs. 3 Satz 2 FamGKG, die die Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Festwert von 300 EUR für das Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten rechtfertigt, kann regelmäßig nicht allein unter Berufung auf die (vermeintliche) Summe des in der Zeit der Bestimmung anfallenden Kindergeldes begründet werden. Insofern ist vielmehr auf sämtliche konkreten Umstände des Verfahrens, insbesondere aber dessen Umfang und Intensität abzustellen.

3. Eine Festsetzung über dem Festwert kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn das Familiengericht im Streitfall für die Bestimmung des Kindergeldberechtigten von vornherein erkennbar nicht zuständig war.

 

Normenkette

FamFG § 231 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 3; BKGG § 3 Abs. 2 S. 3; FamGKG § 51 Abs. 2 S. 1, § 51 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 10.04.2013; Aktenzeichen 601 F 6878/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 10.4.2013 wird der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 300 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebühr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Lohnsteuerhilfeverein: Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus
    2
  • Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an ... / 2.8.9 Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.25 § 14 EStG (Veräußerung des Betriebs)
    1
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 28.2.2026) / 2.10 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 3.1 § 1 KStG (Unbeschränkte Steuerpflicht)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.14 § 7b EStG (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.14 § 7b EStG (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau)
    0
  • Sauer, SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit / 2.9.1 Verfahren bei Eintritt von Arbeitslosigkeit
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80 Bevollmächtigte und Beistände / 1.8.2 Wesen der Vollmachtserteilung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2025
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Gesetz über das Verfahren i... / § 231 Unterhaltssachen
Gesetz über das Verfahren i... / § 231 Unterhaltssachen

  (1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die   1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,   2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder[1] [Bis 30.06.2024: ,] ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren