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OLG Celle Beschluss vom 19.07.1984 - 2 UH 1/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage hinsichtlich des Rechtes zur Mietminderung wegen Feuchtigkeitsschäden

 

Orientierungssatz

1. Eine Vorlage, die die Frage enthält, ob der Mieter einer Wohnung wegen der in der Wohnung infolge Kondensation auftretenden Feuchtigkeitserscheinungen (Spakflecken) gemäß BGB § 537 Abs 1 S 1 zur Minderung des Mietzinses berechtigt ist, wenn die Konstruktion des Gebäudes zwar den während der Bauzeit geltenden Mindestanforderungen zum Wärmeschutz gemäß DIN 4108 entspricht, die derzeit geforderten Wärmedämmwerte aber nicht erreicht werden, so daß sich die Luftfeuchtigkeit an den kältesten Wandstellen und Deckenstellen niederschlägt und dies nur durch häufiges Lüften, entsprechendes Einrichten der Wohnung und verstärktes Heizen verhindert werden kann, ist einem Rechtsentscheid nicht zugänglich. Eine solche Frage ist Tatfrage und kann wegen der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen nicht abstrakt beurteilt werden.

2. Dasselbe gilt für eine Beweislastfrage, die auf eine ordnungsgemäße Errichtung des Hauses oder auf einen Baumangel abstellt.

 

Normenkette

BGB § 537 Abs. 1 S. 1; MietRÄndG 3 Art. 3 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Entscheidung vom 15.12.1983; Aktenzeichen 1 S 263/83)

 

Tatbestand

In der von den Beklagten gemieteten Wohnung der Klägerin sind in mehreren Zimmern sogenannte Spakflecken (Stockflecken-Pilzbefall durch Luftfeuchtigkeit) aufgetreten. Die Beklagten haben deshalb für die Zeit von Februar bis August 1982 die Miete um monatlich 150,– DM gemindert. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Zahlung dieses rückständigen Teils der Miete.

Die Parteien streiten um die Ursache der Spakfleckenbildung. Die Klägerin behauptet, der Stockfleckenbefall sei auf ein falsches Wohnverhalten der Beklagten zu...

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