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OLG Celle Beschluss vom 07.05.2012 - 10 WF 385/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Über die isolierte Feststellung des deliktischen Anspruchsgrundes von Unterhaltsansprüchen entscheidet das Familiengericht. Haftung des Unterhaltsschuldner für rückständigen Kindesunterhalt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens aufgrund unerlaubter Handlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für das Feststellungsbegehren, dass ein zur Insolvenztabelle festgestellter Anspruch auf (Kindes-) Unterhalt entgegen dem vom Schuldner erhobenen Widerspruch i.S.v. § 74 Abs. 2 InsO auch auf unerlaubter Handlung beruht ("Attributsklage"), ist als Unterhaltssache gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 FamFG das Familiengericht zuständig; das gilt insbesondere auch dann, wenn die Unterhaltsforderung als solche bereits gerichtlich tituliert ist (Anschluss KG - Beschl. v. 30.8.2011 - 18 WF 93/11, FamRZ 2012, 138 ff. = NJW-RR 2012, 201 ff. = ZInsO 2011, 1843 ff. = ZVI 2011, 462 ff.; gegen OLG Rostock - Beschl. v. 14.1.2011 - 10 WF 4/11, FamRZ 2011, 910 in einem obiter dictum).

2. Zur (bejahten) deliktischen Haftung des Unterhaltschuldners aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 StGB, der sein in deutlich mehr als ausreichender Höhe tatsächlich an ihn ausgezahltes Einkommen aus freien Stücken zu erheblichen Leistungen auf Darlehen für eine nach eigener Erkenntnis in keinem Fall haltbare, bereits zum Verkauf stehende und nicht mehr selbst bewohnte Immobilie statt für den bereits gerichtlich geltend gemachten Mindestunterhalt seiner minderjährigen Kinder verwendet.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170; InsO § 302 Nr. 1, § 184 Abs. 1, § 174 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 01.11.2010; Aktenzeichen 612 F 4439/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 1.11.2010 geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Ve...

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