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OLG Hamm Beschluss vom 30.06.2011 - II-4 UF 186/10

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Verfahrensgang

AG Bochum (Beschluss vom 10.08.2010; Aktenzeichen 87 F 32/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bochum vom 10.8.2010 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2) entstammt der geschiedenen Ehe seines im Jahre 1999 verstorbenen Vaters, dessen Nachnamen er als Geburtsnamen trägt, mit der Beteiligten zu 3). Diese ist seit 1974 mit dem Beteiligten zu 1) verheiratet. Mit notarieller Urkunde vom 4.2.2010 haben die Beteiligten beim Familiengericht beantragt, die Adoption des Beteiligten zu 2) durch den Beteiligten zu 1) auszusprechen mit der Maßgabe, dass mit der Annahme als Kind keine Namensänderung verbunden sein solle. Dies hat der Beteiligte zu 2) damit begründet, dass seine Tätigkeit als namhafter Journalist und Autor so sehr mit seinem Nachnamen L verbunden sei, dass im Falle einer Namensänderung eine erfolgreiche Fortsetzung seiner Arbeit nicht möglich sei. Die Regelung des § 1757 BGB sei jedenfalls bei Volljährigenadoptionen nicht mehr zeitgemäß und deshalb weit auszulegen.

Das AG hat den Adoptionsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, § 1757 BGB schreibe zwingend vor, dass der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden erhalte.

Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2) seinen Antrag weiter. Er meint, § 1757 BGB gestatte bei verfassungskonformer Auslegung auch eine Adoption ohne Namensänderung. Für ihn komme aus den dargelegten Gründen auch nur eine solche in Betracht.

II. Die gem. §§ 58 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn das AG hat die beantragte Adoption zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Beteiligten haben die Adoption nur unter der Bedingung beantragt, dass der Beteiligte zu 2) seinen Geburtsnamen unverändert weiterführen kann; dies lässt das Gesetz jedoch nicht zu.

1. Für die Adoption Volljähriger gelten gem. § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger entsprechend, soweit sich aus §§ 1768 bis 1772 BGB nichts anderes ergibt. Für die Namensführung enthalten die genannten Vorschriften keine Regelung, so dass diese sich uneingeschränkt nach § 1757 BGB richtet.

2. Gemäß § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB erhält der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden; der bisherige Familienname kann unter den Voraussetzungen des § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB dem neuen Familiennamen vorangestellt oder angefügt werden. Die von den Beteiligten angestrebte Fortgeltung des bisherigen Geburtsnamens des Beteiligten zu 2) ist im Gesetz nicht vorgesehen (BayObLG FamRZ 2003, 1869 ff., OLG Celle FamRZ 1997, 115; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115/116; Report 2000, 143/144; BayObLG FamRZ 2002, 1646 ff.) 3.

Eine über den Wortlaut hinausgehende ergänzende Auslegung der Vorschrift ist nach Auffassung des Senats unzulässig.

a) Zwar hat das AG Leverkusen in zwei Entscheidungen (FamRZ 2008, 2058 und RNotZ 2009, 544) eine Volljährigenadoption auch ohne Namensänderung für zulässig gehalten, weil § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB hier nach Sinn und Zweck der Regelung nicht auf die Wahl eines Doppelnamens beschränkt sei. Für die Bitte des Angenommenen, ihm den bestehenden Namen zu belassen, enthalte das Gesetz eine Lücke, welche dadurch gefüllt werden könne, dass § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB über den Wortlaut hinaus nach Sinn und Zweck dahin ausgelegt werde, dass bei schwerwiegenden Gründen der Grundsatz der Namensfortführung Vorrang erhalte.

b) Der Senat folgt dieser Auffassung nicht, weil sie zum klaren Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch steht und eine planwidrige und damit ausfüllungsbedürftige Regelungslücke nicht ersichtlich ist. Der Gesetzgeber hat die bei einer Adoption bestehenden namensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in § 1757 BGB abschließend geregelt und damit die Frage der Zulässigkeit einer Adoption ohne Namensänderung nicht etwa offen gelassen, sondern verneint. Trotz mehrfacher Änderungen der weiteren in § 1757 BGB (bzw. § 1758 BGB a.F.) getroffenen Regelungen hat der Gesetzgeber an den namensrechtlichen Konsequenzen der Adoption festgehalten, um damit die namensrechtliche Eingliederung des Adoptierten in die Familie des/der Annehmenden zu dokumentieren. Es ist dem Familiengericht deshalb verwehrt, im Adoptionsdekret zu bestimmen, dass der als Kind Angenommene seinen bisherigen Geburtsnamen unverändert fortführt (BayObLG FamRZ 2003, 1869 ff. m.w.N.; vgl. auch LG Münster StAZ 2010, 113 f. und AG Münster StAZ 2010, 79).

4. An der Verfassungsmäßigkeit der in § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB getroffenen Regelung besteht nach Auffassung des Senats kein Zweifel. Zwar wird der Geburtsname vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst, weshalb der Namensträger verlangen kann, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt. Dem Gesetzgeber ist jedoch erlaubt, diesen Anspruch im Hinblick au...

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