Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum bedarf es keines neuen Aufteilungsplanes, wenn Lage und Grenzen des Sondereigentums unverändert bleiben
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Teileigentum in Wohnungseigentum umgewandelt, ist die Einreichung eines neuen, amtlich berichtigten Aufteilungsplanes nicht erforderlich, wenn die Lage und die Grenzen des Sondereigentums unverändert bleiben.
Normenkette
GBO § 29; WEG § 7 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 3 T 587/01) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Notars H. werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Bremen v. 20.8.2001 und der Beschluss des AG Bremen – Grundbuchamt – v. 4.7.2001 aufgehoben und das AG Bremen – Grundbuchamt – angewiesen, den Eintragungsantrag des Notars H. unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats neu zu bescheiden.
Gründe
Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.3.2000 erwarb der Bankkaufmann M. vom Eigentümer des Hauses H. Straße 71 in Bremen, das zuvor vom Eigentümer in Wohnungseigentum und Teileigentum aufgeteilt worden war, das im Souterrain und Hochparterre mit der Nr. 1 bezeichnete Teileigentum. Mit notariellem Vertrag vom 31.10.2000 (UR-Nr. 180/2000 Notar H.) verkaufte der Bankkaufmann M. das Teileigentum an die Lehrerin H. Eingangs des Vertrages heißt es: „Das Teileigentum wird in Wohnungseigentum umgewandelt.” Dem Vertrag war der bei Einrichtung von Wohnungs-/Teileigentum durch den früheren Hauseigentümer gefertigte Aufteilungsplan in Kopie beigefügt.
Am 2.1.2001 beantragte der Notar H. u.a., die Umwidmung des Teileigentums in Wohnungseigentum im Grundbuch einzutragen und das Eigentum umzuschreiben. Durch Beschluss vom 6.3.2001 beanstandete das Grundbuchamt das Fehlen der Zustimmung der Eigentümer des in VR Bl. 3171 und 3172 eingetragenen Grundb...