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Niedersächsisches OVG Urteil vom 22.01.2004 - 12 LB 454/02

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Verfahrensgang

VG Göttingen (Urteil vom 31.01.2002; Aktenzeichen 2 A 2104/01)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 31.08.2004; Aktenzeichen 5 C 8.04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen – 2. Kammer, Einzelrichter – vom 31. Januar 2002 geändert.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, aus Mitteln der Sozialhilfe die Kosten einer monatlich um 3,– DM erhöhten Betriebskostenpauschale für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2001 zu übernehmen.

Der am 3. Februar 1944 geborene Kläger leidet aufgrund einer 1990 erlittenen Oberschenkelhalsfraktur links an einer anerkannten Gehbehinderung und ist zu 60 % in der Erwerbfähigkeit gemindert. Ferner leidet er an einer hochgradigen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit wegen eines Lungenemphysems (Lungenblähung).

Der Kläger bezieht von der in Sozialhilfeangelegenheiten namens und im Auftrag des Beklagten tätigen Stadt Göttingen seit Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt und den besonderen Mietzuschuss (früher: pauschaliertes Wohngeld). Am 19. August 1996 schloss er mit der Wohnungsgenossenschaft Göttingen e.G. einen „Dauermietvertrag” für die Wohnung F.-Straße (Erdgeschoss rechts). Diese Wohnung ist 45,56 m² groß, verfügt über zwei Zimmer, Küche, Bad, Gasetagensammelheizung und wurde erstmals am 1.1.1954 bezogen. Das Nutzungsentgelt (Kaltmiete) betrug bis zum 31. Mai 2000 monatlich 494,89 DM, wovon auf die Grundmiete 413,89 DM, auf die Wartungspauschale für die Gasetagen...

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