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Niedersächsisches OVG Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09

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Tenor

§ 2 der Satzung des Antragsgegners über die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung sowie des Kostenbeitrages bei Gewährung von Kindertagespflege gemäß §§ 23 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 19. Dezember 2008 und § 5 der Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege vom 21. Oktober 2009 sind unwirksam.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen zwei von dem Antragsgegner im Rahmen der Förderung der Kindertagespflege erlassene Satzungen, soweit diese die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen regeln.

Der Kreistag des Antragsgegners erließ am 19. Dezember 2008 aufgrund der §§ 5, 7 und 36 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in Verbindung mit den §§ 23, 24 und 90 SGB VIII in den jeweils seinerzeit gültigen Fassungen die Satzung über die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung sowie des Kostenbeitrages bei Gewährung von Kindertagespflege gemäß §§ 23 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Diese Satzung trat am 1. Januar 2009 in Kraft. § 2 der Satzung lautet wie folgt:

§ 2

Höhe der laufenden Geldleistung

Soweit die Voraussetzungen zur Gewährung von Kindertagespflege erfüllt sind und eine laufende Geldleistung gewährt werden kann (§ 23 SGB VIII), werden für die Kindertagespflege im Landkreis Nienburg/Weser je betreutes Kind fo...

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