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Niedersächsisches FG Urteil vom 31.03.2004 - 7 K 393/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung des Versorgungs-Freibetrags für vom Dienst freigestellten Beamten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Einem vom Dienst freigestellten Beamten, der sich nach Vollendung des 58. Lebensjahres unter teilweiser Weitergewährung der Bezüge bis zum Eintritt in den Ruhestand vom Dienst freistellen lässt, ist der Versorgungs-Freibetrag zu bewilligen.
  2. Für die Frage, ob Versorgungsbezüge in Form gleichartiger Ruhegehälter vorliegen, kommt es auf den Gehalt, nicht auf das Etikett der vereinbarten Regelung an. Ist ein Beamter „unwiderruflich” nicht mehr im aktiven Dienst tätig und bezieht er gekürzte Bezüge nach Ruhegehaltssätzen, ist er nicht mehr als aktiver Beamter (im Sonderurlaub) anzusehen.
  3. Auch bei Grundsatzentscheidungen kann der konsentierte Einzelrichter als gesetzlicher Richter entscheiden.
 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2; FGO § 79a

 

Streitjahr(e)

1998

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung des Versorgungs-Freibetrages bei den Einkünften eines 58jährigen Beamten.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der am 12. Oktober 1939 geborene Kläger erzielte als (vom Dienst freigestellter) Stadtamtsrat und die Klägerin als Lotsenbetriebsassistentin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach dem Schreiben der Stadt W. (Arbeitgeber) vom 11. Dezember 1997 wurde der damals 58jährige Kläger aufgrund seines Antrages „unwiderruflich” mit Ablauf des 30. Dezember 1997 bis zum Eintritt bzw. bis zur Versetzung in den Ruhestand vom Dienst freigestellt. Tatsächlich hat der Kläger den Dienst auch nicht erneut angetreten. Laut einer Bescheinigung der Stadt W. vom 28. April 1999 erhielt der Kläger im Streitjahr 1998 Bruttobezüge in Höhe des zum Zeitpunkt der Freistellung nach dem Beamten-versorgu...

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