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Niedersächsisches FG Urteil vom 30.09.2010 - 11 K 84/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer nach § 41a Abs. 4 EStG bei Einschiffsgesellschaften – Einschiffsgesellschaft als Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Inanspruchnahme des Kürzungsbetrages nach § 41a Abs. 4 EStG.
  2. Ist als Arbeitgeberin die jeweilige Einschiffsgesellschaft anzusehen, so kann § 41a Abs. 4 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn das betreffende Besatzungsmitglied auf dem von der Einschiffsgesellschaft betriebenen Schiff in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis mehr als 183 Tage durchgehend beschäftigt war.
  3. Eine Zusammenrechnung mit Zeiten, die ein Besatzungsmitglied als Springer oder Aushilfskraft auf einem von einer anderen Einschiffsgesellschaft betriebenen Schiff tätig ist, ist auch dann nicht möglich, wenn es sich um Schwestergesellschaften handelt.
  4. Für die Frage, welche Parteien ein Heuerverhältnis abgeschlossen haben, kommt es entscheidend auf die Angaben des Heuerscheins an.
 

Normenkette

EStG § 41a Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002, 2003, 2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.07.2011; Aktenzeichen VI R 84/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des § 41a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin betreibt das im deutschen Seeschiffsregister (Nr. __ - Amtsgericht __) eingetragene Frachtmotorschiff (Containerschiff) MS „W” unter deutscher Flagge in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (MS „W” KG - KG), einer sog. Einschiffsgesellschaft.

Bis zum 31. Dezember 2001 war ihr Komplementär W für die Bereederung des Schiffs in seiner Eigenschaft als Komplementär zuständig. Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 übertrug die KG die Bereederungsaufgaben sodann auf die neu gegründete B GmbH & Co. KG (Bereederungs-KG) als „Vertragsreeder”. Kommanditist der Bereederungs-KG und zugleich Geschäfts...

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