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Niedersächsisches FG Urteil vom 26.08.2009 - 12 K 460/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Neue Tatsache: Grobes Verschulden bei Ausfüllen der Steuererklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
  2. Zum Begriff des groben Verschuldens.
  3. Unterlässt es ein Stpfl., Angaben zur gesetzlichen Rentenversicherung in den Steuererklärungsvordrucken zu machen, so handelt er grob schuldhaft.
 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2005, 2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.11.2011; Aktenzeichen X R 53/09)

BFH (Urteil vom 09.11.2011; Aktenzeichen X R 53/09)

BFH (Beschluss vom 10.12.2009; Aktenzeichen X B 199/09)

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war in den Streitjahren als Diplom-Kaufmann nichtselbstständig tätig; er unterlag der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Klägerin war mit dem Handel von … und als … gewerblich tätig. Neben anderen Vorsorgeaufwendungen gaben die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen an, der Kläger leiste Beiträge zu der gesetzlichen Rentenversicherung, die Klägerin leiste Beträge zu einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht in Höhe von 1.200 € (2005) bzw. 1.271 € (2006). Die Steuerbescheide beruhten insoweit auf den Angaben in den Steuererklärungen, wobei nach einem Einspruch gegen den Steuerbescheid für 2006 nachträglich geltende gemachte Altersvorsorgebeträge gem. § 10a EStG für beide Kläger berücksichtigt wurden. Die Steuerbescheide wurden bestandskräftig.

Mit einem am 15. September 2008 bei dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) eingegangenen Schriftsatz beantragten die Kläger die Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 unter Befügung der Beitragsbescheinigungen der Deutschen Rentenversiche...

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