vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb sog. „Fun-Games”
Leitsatz (redaktionell)
Unterhaltungsspiele (Fun-Games) sind keine Glücksspiele i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie. Für die Steuerbefreiung fehlt es an der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzung, dass dem Spieler bei jedem Spiel eine über seinen Geldeinsatz hinausgehende Gewinnchance eröffnet wird.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil B Buchst. f
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Steuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Unterhaltungsgeräten (sog. Fun-Games).
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Aufstellung, Wartung und Pflege von Automaten aller Art und der Betrieb von Spielhallen.
Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer 2001 gemäß § 162 AO wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung. Die Klägerin legte fristgerecht Einspruch ein und gab die Umsatzsteuererklärung 2001 im Einspruchsverfahren ab, in der sämtliche Umsätze aus dem Automatenspiel der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Das Finanzamt folgte dem Ansatz der erklärten Besteuerungsgrundlagen und erteilte unter dem 25.09.2003 einen entsprechenden Änderungsbescheid. Hiergegen wendete sich die Klägerin im Einspruchsverfahren und beantragte unter Hinweis auf die Linneweber-Entscheidung des EuGH vom 17.02.2005 (Rs. C-453/02, UR 2005, 194) die Umsatzsteuerbefreiung für die Geldspielautomaten.
Im Klageverfahren begehrt den Kläger nunmehr die Umsatzsteuerfreiheit für das gesamte Automatenspiel (Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte).
Neben den Einnahmen aus dem Betrieb von gewerblichen Geldspielgeräten i.S.d. § 33...