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EuGH Urteil vom 20.01.2005 - C-412/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kantinenumsätze, Mindestbesteuerungsgrundlage, keine Entnahmebesteuerung bei verbilligtem Entgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Die Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Umsätze, für die eine tatsächliche Gegenleistung gezahlt wird, als Entnahme eines Gegenstands oder Erbringung einer Dienstleistung für den privaten Bedarf angesehen werden, auch wenn diese Gegenleistung unter dem Selbstkostenpreis für den gelieferten Gegenstand oder die erbrachte Dienstleistung liegt.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 2, 5 Abs. 6, Art. 6 Abs. 2

 

Beteiligte

Hotel Scandic Gåsabäck

Hotel Scandic Gåsabäck AB

Riksskatteverket

 

Verfahrensgang

Regeringsrätt (Schweden) (Entscheidung vom 29.09.2003)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 ‐ Abgabe von Mahlzeiten in der Kantine einer Gesellschaft zu einem Preis unter dem Selbstkostenpreis ‐ Besteuerungsgrundlage“

In der Rechtssache C-412/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Regeringsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 29. September 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Oktober 2003, in dem Verfahren

Hotel Scandic Gåsabäck AB

gegen

Riksskatteverket

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, E. Juhász und M. Ilešič,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen ...

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