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Niedersächsisches FG Urteil vom 03.05.2007 - 5 K 232/02

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Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer auf „Ship-to-hold”-Lieferungen (Herausgabe der Ware im Inlandslager nach Zahlung)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wenn bei Beginn der Versendung noch nicht feststeht, an wen geliefert wird, ist § 3 Abs. 6 UStG nicht anwendbar.
  2. Für die Bestimmung des Leistungsortes ist nicht nationales Zivil- und Handelsrecht, sondern gemeinschaftsrechtliches Umsatzsteuerrecht maßgebend.
  3. Bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen mit der Freigabeklausel „ship to hold” (Verbringung der Ware in ein deutsches Zwischenlager und Herausgabe bei Zahlungsnachweis) erfolgt die Verschaffung der Verfügungsmacht erst bei Herausgabe der Ware aus dem deutschen Lager.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 1, 6

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.07.2008; Aktenzeichen XI R 67/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist in Großbritannien ansässig und steuerlich registriert. Tätigkeitsschwerpunkt ist der Handel mit Waren (hier: Mobiltelefonen), die überwiegend in Großbritannien bestellt und ins Ausland geliefert werden.

In der Regel werden die Verkäufe von der Klägerin mit einer sog. „ship to hold”-Klausel vereinbart. Dies bedeutet, dass die Waren, die vom Kunden bestellt werden, zunächst in ein „sicheres” Lager in Kundennähe transportiert werden. Der Kunde bekommt im Lager die Gelegenheit, seine Bestellung auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren. Die anschließende Herausgabe der bestellten Waren durch den Lagerhalter erfolgt erst im Anschluss an die Zahlung des Kunden. Diese Handhabung dient der Sicherung des Zahlungsanspruchs der Klägerin.

Im Streitjahr hat die Klägerin mit der deutschen Fa. H.S. Geschäftsbeziehungen unterhalten. Von der Fa. H.S. gingen in 1998 dabei folgende Bestellungen ein.

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