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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.05.2021 - L 13 EG 18/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeldrecht. Partnerschaftsbonusmonate. Arbeitszeitkorridor. Mindeststundenzahl. nachträgliche Umwandlung von Freizeitausgleich zu Urlaub. kein Rechtsmissbrauch

 

Orientierungssatz

1. Elterngeldberechtigte handeln nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie ihre geleisteten Stundenzahlen durch eine nachträgliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber unter Umwandlung von Freizeitausgleich (für geleistete Überstunden) in Erholungsurlaub ändern, um die Mindeststundenzahl für den Erhalt von Partnerschaftsbonusmonaten zu erreichen.

2. Urlaub ist Erwerbstätigkeit iS des § 4 Abs 4 S 3 BEEG (vgl BSG vom 15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R = BSGE 120, 189 = SozR 4-7837 § 1 Nr 8).

 

Tenor

Die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Dortmund vom 05.09.2019 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Kläger im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die endgültige Festsetzung und Erstattung von Partnerschaftsbonusmonaten.

Die Klägerin und der Kläger sind Eheleute. Sie wurden am 00.06.2016 Eltern ihrer Tochter A. Die Klägerin arbeitete bis zum 30.09.2017 bei der Beigeladenen als Ingenieurin; seit dem 01.10.2017 ist sie bei der Stadt T versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 27.08.2016 übte die Klägerin bei der Beigeladenen eine Teilzeitbeschäftigung mit 18 Wochenstunden aus. Zum 01.09.2017 erhöhte sie ihre Arbeitszeit auf (monatlich) 30 Wochenstunden (Änderungsvertrag vom 12.07.2016). Der Kläger war (und ist) als Informatiker bei der Stadt G beschäftigt. Auf beide ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Am 10.08.2016 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Basiselterngeld vom ersten bis dritten Lebensmona...

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