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LSG Hamburg Urteil vom 30.06.2020 - L 3 R 135/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen zur Teilhabe. Hörhilfenversorgung. erstangegangener, nachrangig verpflichteter Rehabilitationsträger. (selbstverschuldete) nicht erfolgte Prüfung der Zuständigkeit. Verletzung des Weiterleitungsgebots aus § 14 SGB 9. Ausschluss des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB 10. Ausnahmefall iSd BSG-Rechtsprechung

 

Orientierungssatz

1. In Fallkonstellationen, in denen erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag auf Teilhabeleistungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang weiterleiten, ist hinsichtlich eines Erstattungsbegehrens danach zu differenzieren, aus welchen Gründen die Weiterleitung unterblieben ist. Hat der erstangegangene Rehabilitationsträger aufgrund des Antrages bei ihm seine Zuständigkeit geprüft und verneint, und leistet er dennoch, soll er keine Erstattung beanspruchen können, weil er zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten eingreift und das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs 1 S 2 SGB 9 missachtet (BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R = BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4; vgl auch BSG vom 8.3.2016 - B 1 KR 27/15 R = SozR 4-3250 § 14 Nr 23; BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R). Der Gedanke des § 14 Abs 4 S 3 SGB 9 bestätigt diese Ausnahme (BSG vom 11.9.2018 - B 1 KR 6/18 R = BSGE 126, 269 = SozR 4-3250 § 14 Nr 29). Ein solcher Ausschluss des Erstattungsanspruchs ist als Ausnahme von der Grundregel zu verstehen. Daraus ist abzuleiten, dass in anderen Fällen eine Erstattung nicht generell ausgeschlossen ist.

2. Dem genannten und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall ist es gleichzustellen, wenn der erstangegangene Träger bei Antragseingang überhaupt keine Zuständigkeitsprüfung vornimmt und die Zwei-Wochen-Frist ergebnislos verstreichen lässt. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 ist ...

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