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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.09.2023 - L 10 R 2463/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses von 33 Jahren an Grundrentenzeiten für den Grundrentenzuschlag aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 76g Abs 1 SGB 6

Leitsatz (amtlich)

Das Erfordernis von 33 Jahren an Grundrentenzeiten für den Grundrentenzuschlag nach § 76g Abs 1 SGB VI begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12.07.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags.

Die 1957 in der ehemaligen UdSSR geborene Klägerin ist Mutter von fünf Kindern (E1, geb. 1977, H1, geb. 1980, A1, geb. 1986, M1, geb. 1988 und C1, geb. 1991) und übersiedelte als Vertriebene im Dezember 1987 in die Bundesrepublik Deutschland.

Auf ihren Antrag vom 21.05.2021 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 20.07.2021 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.06.2021 i.H.v. 739,17 € (monatlicher Zahlbetrag 658,61 €). Einen Grundrentenzuschlag berücksichtigte die Beklagte hierbei nicht und verwies darauf, dass lediglich 312 Monate mit Grundrentenzeiten vorlägen (Anlage „Grundrentenzeiten“ zum Rentenbescheid).

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Erziehung von fünf Kindern für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Grundrentenzeiten ausreichend sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zu den Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag nach § 76g Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gehöre, dass mindestens 33 Jahre (396 Monate) mit Grundrentenzeiten vorhanden seien. Auch unter Berück...

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