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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 15.01.2024 - L 3 R 153/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Ausklammerung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nach § 244 Abs 5 S 3 SGB 6 bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Grundrentenzeiten für den Grundrentenzuschlag aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 76g Abs 1 SGB 6

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit nach der Übergangsregelung in§ 244 Abs 5 S 3 SGB VI Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II keine Grundrentenzeiten für einen Zuschlag an Entgeltpunkten iS von§ 76g Abs 1 SGB VI sind, bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Ausklammerung von Zeiten der Arbeitslosigkeit.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht als Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 16. Mai 2022 verstorbenen Ehemannes eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) und die Auszahlung der Nachzahlung ab Rentenbeginn geltend.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Ehemannes J. W. (im Folgenden: der Versicherte) und wohnte zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt.

Der am ... 1964 geborene Versicherte durchlief von September 1979 bis Februar 1981 eine Berufsausbildung zum Maurer (18 Monate) und war im Anschluss daran bis April 1984 (38 Monate), von September 1986 bis Dezember 1989 (40 Monate), von März bis April 1991 (zwei Monate), von September 1991 bis September 1992 (13 Monate), von Dezember 1993 bis November 1994 (zwölf Monate), von Juli bis Dezember 1996 (sechs Monate), von September bis Dezember 1997 (vier Monate), von März...

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