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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben. Kostenanspruch der Werkstatt für behinderte Menschen gegen die Bundesagentur für Arbeit. Eingangs- und Berufsbildungsbereich. Höhe von Vergütungssätzen. kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit bestimmter Vergütungsvereinbarung. Verhandlungssache nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot. gerichtliche Überprüfung. keine Entgeltbestimmung. keine Anwendung des zweistufigen Prüfungsschema wie bei der Pflege- und Krankenversicherung. Rechtskontrolle über die Wahrung grundrechtlicher Grenzen des Verhandlungsspielraumes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zugunsten eines Trägers einer Werkstatt für behinderte Menschen greift keine gesetzliche Rechtsgrundlage ein, die die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger verpflichten würde, mit ihm als Leistungserbringer eine bestimmte vertragliche Vereinbarung mit der von ihm geforderten Höhe der Vergütungen für die Bereiche Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich zu treffen.

2. Er hat auch weder einen Anspruch auf Ersetzung der bisher vereinbarten Vergütungen nach billigem Ermessen des Gerichts noch einen Anspruch auf Verurteilung der Behörde zur Neuausübung ihres Abschlussermessens über neue Kostensatzvereinbarungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

3. Insbesondere ist es nicht geboten, die vom Bundessozialgericht entwickelte Rechtsprechung zur Ermittlung der Vergütung stationärer oder ambulanter Pflegeleistungen, häuslicher Krankenpflegeleistungen sowie ambulanter Krankenhausleistungen durch ein zweistufiges Verfahren (nachvollziehbare Kostenkalkulation und externer Vergleich) auf den Abschluss von Vergütungsverträgen in den Bereichen Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich zu übertragen.

4. Vielmehr findet lediglich ein...

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