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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.12.2004 - L 5 AL 834/04

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nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Vermögen. Sparkonto. Verdeckte Treuhand. Rechtsschein. Grobe Fahrlässigkeit. Fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung kann sich ein Arbeitsloser nicht darauf berufen, das auf seinem Sparkonto vorhandene Guthaben habe aufgrund einer Treuhandabrede nicht ihm, sondern einem Dritten zugestanden, wenn er die Abrede nicht nach außen im Rechtsverkehr offengelegt hat.

 

Normenkette

AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 3, § 137 Abs. 2; SGB III § 193 Abs. 2, § 330 Abs. 2, § 335 Abs. 1; AlhiV §§ 6, 9; SGB X §§ 24, 41 Abs. 1 Nr. 3, § 45 Abs. 1, 2 S. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 2, § 50 Abs. 1; BGB § 398

 

Verfahrensgang

SG Heilbronn (Entscheidung vom 28.11.2003; Aktenzeichen S 6 AL 836/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.05.2006; Aktenzeichen B 11a AL 7/05 R)

BSG (Aktenzeichen B 11 a AL 7/05 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. November 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994.

Der 1953 geborene Kläger, Diplombetriebswirt (FH), war nach Abschluss seines Studiums vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1992 und vom 1. Januar bis 31. März 1993 (vornehmlich) als Sachbearbeiter in der Steuerberatung und vom 1. April bis 30. Juni 1993 als kaufmännischer Leiter (Bruttogehalt bis 31. Dezember 1992: 5000 DM, bis 31. März 1993: 6250 DM, bis 30. Juni 1993: 7000 DM) versicherungspflichtig beschäftigt. Am 1. Juli 1993 meldete er sich arbeits-los und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 30....

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