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LG Wuppertal Urteil vom 15.09.1995 - 10 S 23/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Mieters auf Benutzung einer Hoffläche zum Parken sowie zum Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Ohne ausdrückliche Gestattung ist der Mieter nicht berechtigt, die zum Wohngrundstück gehörenden Grundstücksflächen mit seinem Kraftfahrzeug zu befahren oder es dort zu parken. Ist die Gestattung nicht Bestandteil des Mietvertrags, so kann sie als Gefälligkeit vom Vermieter entzogen werden. Mit dem Gebrauch der Mietwohnung zusammenhängende Ladetätigkeiten können dem Mieter aber nicht untersagt werden, und er hat daher einen Anspruch auf dauerhafte Aushändigung eines Schlüssels zur Toreinfahrt des Grundstücks.

 

Gründe

(Aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Berufung ist zwar zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1500,- DM übersteigt (§ 511 a ZPO). Bereits mit Beschluß v. 27. 3. 1995 hat die Kammer darauf hingewiesen, daß der für das Rechtsmittel der Berufung maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht mit dem erstinstanzlichen Streitwert gleichzusetzen ist. Während sich der erstinstanzliche Streitwert nach dem Interesse der Kläger am Streitgegenstand bestimmt, ist für den Beschwerdewert das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers am Erfolg seines Rechtsmittels zugrunde zu legen, wobei nach neuerer Rechtsprechung der Wert des Beschwerdegegenstandes den erstinstanzlichen Streitwert übersteigen kann (BGH NJW 1994, 735 f. für den Fall einer Eigentumsstörung). Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten am Erfolg ihres Rechtsmittels schätzt die Kammer auf mindestens 2000,- DM.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat der Amtsrichter der Klage stattgegeben. Die Kläger besitzen gemäß §§ 535, 536 BGB einen Anspruch gegen...

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