Verfahrensgang
AG Rostock (Entscheidung vom 30.09.2010; Aktenzeichen 48 C 84/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 30.09.2010 (Az. 48 C 84/10) teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 184,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung hat Erfolg, denn dem Kläger steht gem. § 249 BGB ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 184,18 EUR gegen die Beklagten zu.
Der Kläger kann die fiktiven Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen, auch wenn die Beklagten eine billigere freie Werkstatt mit gleichwertiger Reparatur benannt haben, weil der über drei Jahre alte PKW des Klägers stets in einer Fachwerkstatt gewartet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.10 - VI ZR 259/09, NJW 2010, 2941; Urt. v. 22.6.10 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727, [...] Rn. 7; Urt. v. 20.9.09 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21, [...] Rn. 15).
Nehmen alle für die Reparatur in Frage kommenden markengebundenen Fachwerkstätten einen Aufschlag auf die Ersatzteilpreise und verfügen sie ferner nicht über eine eigene Lackiererei, so dass insoweit im Reparaturfall stets Verbringungskosten anfallen, gehören sowohl die UPE-Zuschläge als auch die Verbringungskosten zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten, sie sind also nicht anders zu behandeln als die teureren Stundensätze (vgl. BGH, Urt. v.13.7.10 - VI ZR 259/09, NJVV 2010, 2941, [...] Rn. 10; OLG München, Urt. v. 27.5.10 - 10 U 3379/09, [...] Rn. 26; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.1.10 - 1 U 140/09, [...] Rn. 42; Urt. v....