Leitsatz (amtlich)
1. Im Großstadtverkehr müssen die an einer Lichtzeichenanlage in zweiter Position oder dahinter stehenden Fahrer beim Anfahren ihre Geschwindigkeit und den Sicherheitsabstand nicht sofort so einrichten, dass sie jederzeit wegen eines verkehrsbedingten Bremsens des Vorausfahrenden anhalten können.
2. UPE-Zuschläge sind im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung dann berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich anfallen.
3. Die ohne Einzelnachweis für entsprechende Aufwendungen anzuerkennende allgemeine Unkostenpauschale beträgt 20 EUR.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 23.11.2006; Aktenzeichen 58 O 24/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.11.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 58 O 24/06 - teilweise geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.619,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.12.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitere Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 nummer 1 ZPO sieht der Senat gem. § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO ab (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat im Wesentlichen Erfolg.
Wegen der Haftungsgrundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen der Senat beitritt.
Soweit es den Umfang der Haftung angeht, ist es indessen nicht gerechtfertigt, den Beklagten zu 1) auch nur...