Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsquote bei Kollision durch eines durch Autofahrer plötzlich abgebrochenen Linksabbiegemanövers; Missachtung von Richtungspfeilen, Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 08.07.2009) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 8.7.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 2b des LG Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.8.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.627,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandene Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 70,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.2.2009 an Rechtsanwalt..
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 36/100 dem Kläger und zu 64/100 den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Gründe
I. Hinsichtlich der Haftungsverteilung dem Grunde nach macht der Kläger zu Recht geltend, dass die durch das LG ausgesprochene Haftungsverteilung, derzufolge er nur im Umfang von 25 % seiner Unfallschäden anspruchsberechtigt sein soll, bei der Abwägung gem. §§ 17, 18 StVG den wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen nicht gerecht wird. Vielmehr überwiegt deutlich der der Beklagten anzulastende Haftungsanteil, da der Zeuge ... dur...