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LG Ravensburg Urteil vom 06.09.2001 - 4 S 127/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Tettnang (Urteil vom 26.04.2001; Aktenzeichen 3 C 1369/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 26.4.2001 (Az. 3 C 1369/00) wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm bewohnte Wohnung im Obergeschoss des Hauses … bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Toilette, 1 Bad/Dusche, 1 Diele/Flur und 2 Balkonen/Loggien sowie die dazu gehörenden 3 Kellerräume, den dazugehörigen Speicher und die dazugehörige Garage zu räumen und nebst 2 Glastür- und 2 Haustürschlüsseln an den Kläger herauszugeben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge zu tragen.

3. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31.10.2001 gewährt.

Streitwert beider Instanzen: DM 10.440,–.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 26.4.2001 ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 516, 518, 519 ZPO).

II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Beklagte hat die von ihm angemietete Wohnung im Obergeschoss des Hauses … nach § 556 Abs. 1 BGB herauszugeben, da das Mietverhältnis aufgrund der fristlosen Kündigung des Klägers vom 2.11.2000 (Anl. K 2) beendet ist.

2. Die Kündigung des Klägers ist begründet, da der Beklagte dadurch, dass er auf dem Balkon der angemieteten Wohnung 14 Cannabispflanzen gezogen hat, seine Pflichten als Mieter schuldhaft in einem solchem Maß verletzt hat, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 554 a BGB).

a) Aus den Pflanzenteilen hätte – wie den Strafakten zu entnehmen ist – eine THC-Menge von 15,624 g gewonnen werden ...

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