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LG Potsdam Urteil vom 04.09.2012 - 4 S 96/12

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Verfahrensgang

AG Brandenburg (Entscheidung vom 03.04.2012; Aktenzeichen 38 C 8/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 03. April 2012 - AZ.: 38 C 8/12 - abgeändert; die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 4.973,40 EUR (12 mal 414,45 EUR).

 

Gründe

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der vorliegenden Streitigkeit aus einem Wohnraummietverhältnis der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts verwiesen.

Von der Abfassung eines weitergehenden Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil gegen das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Mangels Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht würde ein Rechtsmittel im Sinne des § 313 a ZPO das Erreichen der Streitwertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO voraussetzen, woran es aber fehlt.

II.

Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Amtsgericht zuerkannte Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung besteht nicht, denn das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wurde durch die Kündigungen vom 02.09.2011 und vom 06.12.2011 nicht beendet.

Bei Ausspruch der Kündigungen haben keine schuldhaften Pflichtverletzungen der Beklagten vorgelegen, die eine Kündigung seitens der Klägerin hätten rechtfertigen können.

1.

Hinsichtlich der Kündigungserklärung vom 02.09.2011 ist nach dem Vorbringen der Klägerin das tatsächliche Vorliegen der in der Erklärung angeführten Kündigungsgründe nicht feststellbar.

Sowe...

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