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LG München I Urteil vom 10.10.2018 - 1 S 2806/18 WEG

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Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 30.01.2018; Aktenzeichen 483 C 9516/17 WEG)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 30.01.2018 dahingehend abgeändert, dass der in der Eigentümerversammlung vom 13.04.2017 gefasste Beschluss zu TOP 5.2 für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen aus einer Eigentümerversammlung vom 13.04.2017, in welchen jeweils eine Anwaltskanzlei zur Führung von Rechtsstreitigkeiten beauftragt und bevollmächtigt werden sollte, sowie dazugehörige Finanzierungsbeschlüsse zur Erhebung einer Sonderumlage.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und des streitigen Verbringens der Parteien wird zunächst Bezuge genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts München, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Mit Endurteil vom 30.01.2018 erklärte das Amtsgericht München die Beschlüsse zu TOP 4.1, TOP 4.2, TOP 5.1 sowie TOP 5.2 für ungültig und wies die Klage im Übrigen ab.

Das Urteil wurde sämtlichen Parteivertretern am 01.02.2018 zugestellt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers, eingegangen am 26.02.2018 sowie die Berufung der Beklagten zu 1), eingegangen am 27.02.2018. Die Berufung wurde durch die Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 19.03....

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