Leitsatz (amtlich)
1. Zur Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten ist es den Wohnungseigentümern auch möglich, im Wege eines Mehrheitsbeschlusses ein Betretungs- und Nutzungsverbot bezüglich des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile auszusprechen, wenn und soweit eine vom Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums ausgehende Gefährdung von Personen auf andere Weise nicht effektiv abgewendet werden kann.
2. Für die Frage, ob ein Gebäude i. S. des § 22 IV WEG in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung zu mehr als der Hälfte zerstört ist, kommt es nicht auf die Ursache der Zerstörung an, so dass die Vorschrift auch Fälle der Überalterung oder unterlassener Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes erfasst.
Verfahrensgang
AG Augsburg (Urteil vom 24.05.2017; Aktenzeichen 31 C 4282/16 WEG) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 24.05.2017, Az. 31 C 4282/16 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.10.2016 zu TOP 10 gefasste Beschluss wird in Ziffer IV, 1. Absatz sowie in Ziffer IV, 2. Absatz, Satz 2 insoweit für ungültig erklärt, als es dort heißt:
„und auch ein für die Standsicherheit hinzugezogener Sachverständiger für Statik (zugelassen in Bayern) bestätigt, dass weiterhin im Hinblick auf die Standsicherheit keine Bedenken gegen die Nutzung der Ebenen 1 und 2 des Parkhauses und die Durchfahrt über die Ebene 3 zur Nutzung dieser Ebenen bestehen.” (Ziffer IV, 1. Absatz)
und
„sowie eines Prüfsachverständigen für Statik” (Ziffer IV, 2. Absatz, Satz 2)
b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
c. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. I...