Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
AG Mannheim (Urteil vom 28.05.2003; Aktenzeichen 8 C 41/03) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 28.05.2003 (Aktenzeichen: 8 C 41/03) im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die in OG mit Dachgeschoss gelegene Wohnung, bestehend aus sechs Zimmern, einer Küche, zwei Bädern, einer Diele, einer Toilette, einem Keller, einer Garage, einer Terrasse und einem kleinen Balkon zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 30.6.2004 bewilligt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung aus Ziffer 1 dieses Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR und ansonsten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Räumung und Herausgabe einer im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss gelegenen, 175,26 qm großen Wohnung in Mannheim.
Der Kläger ist Eigentümer des Zwei-Familien-Hauses, in dem die von der Beklagten innegehaltene Wohnung gelegen ist und das er von seinem verstorbenen Vater erbte. Er selbst bewohnt die Wohnung im Erdgeschoss. Die Beklagte hatte mit Vertrag vom 22.05.1981 die Wohnung vom Vater des Klägers gemietet, jedoch schon seit November 1965 darin gewohnt. Die monatliche Miete beträgt derzeit 1.271,45 EUR. Die Beklagte bewohnt die Wohnung alleine.
Mit Anwaltsschreiben vom 29.01.2002, zugestellt durch den Gerichtsvollzieher am 30.01.2002, ließ der Kläger das Mietverhältnis gemäß § 573 a I BGB (Zweifa...