Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Mietzahlung durch das Sozialamt
Leitsatz (amtlich)
Das Sozialamt, das die Mietzahlung an den Vermieter übernimmt, handelt insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters, sondern als Dritter i.S.v. § 267 BGB.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mainz abgeändert.
Die Klage wird - soweit nicht zurückgenommen - abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Kläger 86 %, der Beklagte 14 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Kammer nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO); von der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 ZPO).
Den Klägern steht ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten innegehaltenen Wohnung nicht zu, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Kläger vom 12.11.2002 wegen Zahlungsverzugs nicht wirksam beendet worden ist.
Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass trotz nachträglicher Zahlung des Rückstands durch das Sozialamt die Kündigung nicht gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geheilt worden ist, da ihr vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach dieser Vorschrift (bzw. § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F.) unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung wegen Z...