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LG Krefeld Urteil vom 21.09.2022 - 2 S 27/21

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Verfahrensgang

AG Krefeld (Urteil vom 30.11.2021; Aktenzeichen 12 C 99/21)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 30.11.2021 (Az. 12 C 99/21) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 158,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 90 %, der Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision der Klägerin wird in dem aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Umfang zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Beendigung ihres Wohnraumietverhältnisses auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Kaution in Anspruch. Nach Abrechnung der Kaution durch den Beklagten streiten die Parteien nur noch darum, ob dieser zu Recht mit einem Mietzinsanspruch für Mai 2020 in Höhe von 1.070,00 EUR nebst Verzugszinsen und Rücklastschriftkosten sowie mit Ansprüchen aus den Betriebskostenabrechnungen für 2019 und 2020 in Höhe von insgesamt 126,58 EUR für die Kostenpositionen „Tiefgarage” und „sonstige Betriebskosten” aufgerechnet hat.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 31,4...

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