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LG Konstanz Urteil vom 08.12.2017 - A 11 S 83/17

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Verfahrensgang

AG Überlingen (Urteil vom 11.05.2017; Aktenzeichen 2 C 135/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Überlingen vom 11.05.2017, Az. 2 C 135/15, wie folgt abgeändert und neu gefasst:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung der Kläger im Anwesen Carl-Benz-Weg 1a im 1. Obergeschoss, Nordseite links, bestehend aus 1 Zimmer, 1 Küche, 1 Diele, 1 WC mit Bad, 1 Dusche, 1 Kellerraum und Balkon zu räumen und an die Kläger als Gesamtgläubiger …. herauszugeben.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Antrag des Beklagten auf Einräumung einer Räumungsfrist wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger gesamtschuldnerisch 60 % und der Beklagte 40 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

7. In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts vom 07.06.2017 wird der Streitwert für die erste Instanz auf 9.228,00 EUR festgesetzt.

2.

 

Gründe

(ohne Tatbestand nach § 313 a Abs. 1 ZPO):

I.

Die Berufung der Kläger gegen die amtsgerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.

Mit der Berufung haben die Kläger ihren Klageantrag Ziff. 1 aus der Klage vom 02.07.2015 auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung weiterverfolgt. Nicht weiterverfolgt wurde der Klageantrag Ziff. 2 – die Verurteilung des Beklagten zu einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 462,00 EUR –. Insoweit ist die Klageabweisung durch das Amtsgericht rechtskräftig geworden.

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung, welche im Schriftsatz des Kl...

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