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LG Koblenz Urteil vom 25.01.2018 - 1 O 359/16

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Rechtskräftig

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2017 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 76 % und der Beklagte zu 24 %. Die Kosten der Nebenintervention tragen der Kläger zu 76 % und die Streithelferin zu 24 %.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger zog sich im September 2014 einen Oberschenkelhalsbruch links zu. Die Fraktur wurde am 29.09.2014 im DRK Krankenhaus in Neuwied, dessen Trägerin die Streithelferin ist, mittels einer Schraubenosteosynthese versorgt. Der Entlassungsbericht der Streithelferin vom 07.10.2014 sieht die Fortsetzung der Mobilisation mit 20 kg Teilbelastung für 6-8 Wochen vor. Am 12.01.2015 wurden die drei am 29.09.2014 eingebrachten Schrauben wieder entfernt. Im betreffenden Operationsbericht heißt es unter „OP-Indikation” auszugsweise:

„(…) Der Patient gibt Schmerzen durch die Schraubenköpfe an.”

Nach erfolgter Metallentfernung wurde der Kläger beim Beklagten am 06.02.2015 vorstellig, welcher noch am selben Tag Röntgenaufnahmen veranlasste. Nach Befundung dieser Aufnahmen empfahl der Beklagte die stufenweise Wiedereingliederung des Beklagten in dessen Tätigkeit als Lagerist. Der hierfür vom Beklagten erstellte Wiedereingliederungsplan hat auszugsweise folgenden Inhalt:

„02.03.15 bis 15.03.15, 4 Stunden täglich, keine Lasten übe...

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