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LG Karlsruhe Urteil vom 30.03.2012 - 9 S 506/11

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Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Entscheidung vom 09.09.2011; Aktenzeichen 2 C 270/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 09.09.2011 - 2 C 270/11 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  • 5.

    Der Streitwert für die Berufung wird auf EUR 2.154,66 festgesetzt.

 

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Gegenstand vorliegenden Berufungsverfahrens sind lediglich noch Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen der Klägerin für die Jahre 2007 (EUR 1.187,51) und 2008 (EUR 967,15). Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen streitig, ob die Beklagten fristgerecht Einwendungen erhoben haben.

Die Abrechnung für das Jahr 2007 wurde den Beklagten am 15.10.2008 übersandt Mit Schreiben vom 04.06.2009 korrigierte die Klägerin die Heizkosten- und Warmwasserabrechnung für das Abrechnungsjahr 2007 (Anlage B 5, Berufungsakte AS 31). Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 erstellte die Klägerin am 26.10.2009. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 19.02.2010 wurde von Beklagtenseite beanstandet, dass die Betriebskostenabrechnungen 2007 und 2008 nicht nachvollziehbar seien. Weiter wird darin um Erläuterung der Korrektur der Abrechnung für das Jahr 2007 gebeten. Mit weiterem Schreiben vom 18.03.2010 wurde um weitere Aufklärung gebeten hinsichtlich der Positionen Arbeitspreis, Leistungspreis und Verrechnungspreis. Schließlich wurde mit vorgerichtlichem Schreiben vom 20.05.2010 der Nachweis gefordert, ob in den Einzelpreisen Investitionskosten heraus gerechnet worden seien.

Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklag...

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