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LG Itzehoe Urteil vom 20.09.2011 - 11 S 66/10

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Verfahrensgang

AG Eutin (Urteil vom 27.09.2010; Aktenzeichen 29 C 31/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eutin vom 27.09.2010 – Az. 29 C 31/09 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Berufungsstreitwert wird auf 13.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Der in der Eigentümerversammlung vom 29.08.2008 zu TOP 2 gefasste Beschluss, wonach eine Hebeanlage im Keller der Wohnungseigentümergemeinschaft installiert werden und die hierfür anfallenden Kosten zu Lasten der Instandhaltungsrücklage gehen sollen, ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen und widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Der angefochtene Beschluss betrifft eine Instandhaltungsmaßnahme am Gemeinschaftseigentum, § 21 Abs. 5 Nr.2 WEG.

Der Einbau der Abwasserhebeanlage dient dazu, die Abwässer der nachträglich in den Souterrain-Räumen der Wohnungen Nr. 4 und 5 installierten Bäder sicher über die Rückstauebene zu pumpen, damit es nicht mehr zu Wassereinbrüchen durch diese Sanitärinstallationen in den gesamten Keller kommen kann. Der beschlossene Einbau der Abwasserhebeanlage dient folglich der Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes und der Vermeidung weiterer Schäden am Sonder- und Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer.

Die Hebeanlage dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und ist damit Gemeinschaftseigentum, § 5 Abs. 2 WEG. Sie pumpt einerseits die Abwässer der in den Kellerräumen der beiden Sondereigentumseinheiten Nr. 4 und 5 eingebauten Toiletten über die Rückstauebene...

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