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LG Itzehoe Urteil vom 18.03.2014 - 11 S 101/12

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Verfahrensgang

AG Lübeck (Urteil vom 20.08.2012; Aktenzeichen 35 C 58/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.02.2015; Aktenzeichen V ZR 73/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 20.08.2012 (Aktenzeichen 35 C 58/11) abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar,

4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sowie die Beklagten sind Wohnungserbbauberechtigte in der Wohnungseigentumsanlage des Maritim Hochhauses in L.. Hierbei handelt es sich um ein 1971/1972 errichtetes Gebäude, das aus einem großen Hotelbetrieb nebst 320 Appartements, für die jeweils ein Wohnungserbbaurecht bestellt wurde, besteht. Die Kläger leben bereits seit längerem in dem Appartment Nr. … im 20. Stock, wobei bis zum Oktober 2006 die Klägerin zu 1) zusammen mit einer Frau A. P. zu ½ als Wohnungserbbauberechtigte eingetragen war und seit dem Oktober 2006 nunmehr die Klägerin zu 1) zusammen mit dem Kläger zu 2) als Wohnungserbbauberechtigte eingetragen sind.

Die Beklagten erwarben Anfang des Jahres 2006 das Wohnungserbbaurecht für die im 21. Stock direkt über der Wohnung der Kläger gelegene Wohnung Nr. … im März 2006 ließen die Beklagten den bei Erwerb des Wohnungserbbaurechts in ihrer Wohnung vorhandenen Teppichboden entfernen und stattdessen Parkettboden einbauen. Im Verlauf des Jahres 2008 beanstandeten die Kläger den in ihrem Appartement aus der darüber liegenden Wohnung der Beklagten stammenden Trittschall.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Darstellung i...

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