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LG Hamburg Beschluss vom 06.06.2001 - 318 T 70/99

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 29.03.1999; Aktenzeichen 102 g II 13/99)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 29.3.1999 – Aktenzeichen 102 g II 13/99 WEG – wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Auch für das Beschwerdeverfahren wird der Geschäftswert auf DM 10.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Antragsteller und Antragsgegner sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Der mittlerweile … Jahre alten Antragsgegnerin zu 4) ist durch fachärztliches Attest des Facharztes für Orthopädie und Rheumatologie (Anlage B1) vom 25.1.1999 bescheinigt worden, dass sie an einer schweren Gonarthrose rechts leide und wegen der durch diese Erkrankung herbeigeführten erheblichen eingeschränkten Gehfähigkeit die Anbringung eines Treppenliftes dringend erforderlich sei. Die Antragsgegnerin zu 4) bewohnt zusammen mit der Antragsgegnerin zu 5.) eine der 3 im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnungen.

Am 10.12.1998 fasste die Eigentümergemeinschaft unter dem Tagesordnungspunkt 12 „Sonstiges” D den Beschluss, der folgendermaßen protokolliert worden ist:

„… möchte einen Treppenschrägaufzug für die obere Treppe (1. zum 2. Obergeschoss) auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Wohnungseigentümer werden von sämtlichen Kosten auch in Zukunft (Anschaffung, Reparaturen, Wartungen) freigehalten.

Dafür: alle

Enthaltung: keine

Dagegen: keiner

… möchte sich die Örtlichkeit ansehen und stimmt nur unter Vorbehalt zu.”

Diesen Eigentümerbeschluss hat die Antragstellerin rechtzeitig angefochten mit der Begründung, dass er nicht ausreichend vorangekündigt gewesen und unrichtig protokolliert worden sei. Sie habe nicht unter Vo...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Feststellung  Tenor Es wird festgestellt, daß zum Einbau eines Treppenliftes im Hause Abelshofweg 24 die Zustimmung aller Eigentümer im Sinne von § 22 WEG nicht erforderlich ist und insoweit der in der ...

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