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AG Krefeld Beschluss vom 09.07.1999 - 38 UR II 88/98 WEG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Tenor

Es wird festgestellt, daß zum Einbau eines Treppenliftes im Hause Abelshofweg 24 die Zustimmung aller Eigentümer im Sinne von § 22 WEG nicht erforderlich ist und insoweit der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.3.1998 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Einbau eines Treppenliftes zulässig ist.

Die Antragsgegner … tragen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Antragstellerin ist seit dem 1.6.1985 Eigentümerin einer im ersten Obergeschoß des Hauses Abelshofweg 24 in Krefeld gelegenen Wohnung und damit Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft Abelshofweg 20–28 in Krefeld. Verwalterin ist die Krefelder Bau GmbH, Königstr. 192 in Krefeld. Die Antragstellerin leidet seit mehr als drei Jahren unter zunehmenden Schmerzen in beiden Kniegelenken bei schwerer Pangonarthrose mit rezidivierenden Reizergüssen und eingeschränkter Beweglichkeit, mit Streck- und Beugedefizit. Zusätzlich besteht eine initiale Coxarthrose bds. bei Coxa valga und eine lumbo-thorakale Skoliose mit Bandscheibendegeneration L 3/4, L 4/5, Beschwerden im rechten Knie mit rezidivierden Reizergüüssen stärker als links.

Die Antragstellerin ist aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage, Treppen zu begehen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat deswegen in der Versammlung vom 25.3.1998 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossen, den Einbau eines Treppenliftes zur Wohnung der Antragstellerin zu genehmigen. Das Protokoll weist aus, daß die Zustimmung einstimmig erfolgte. Die Antragsgegner … erklären hierzu, daß sie diesem Beschluß nicht zugestimmt hätten. Sie haben im Gegenteil der Vertreterin der Verwalterin, der Zeugin Klein, Vollmacht mit dem Inhalt gegeben, gegen den Einbau zu stimmen.

Zwische...

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