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AG Hamburg Beschluss vom 20.07.2000 - 102 g II 13/99 WEG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Tenor

I. Der Antrag zu 1. wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin.

III. Geschäftswert:

Antrag zu 1. DM

10.000,–,

Antrag zu 2. DM

1.000,–.

 

Gründe

Die Parteien streiten darum, ob es der Wohnungseigentümerin Frau Prof. Hampe gestattet werden soll, einen Krankenfahrstuhl einzubauen. Außerdem streiten sie darum, ob der Wohnungseigentümer Dr. Katschinski zum Buch- und Rechnungsprüfer bestellt worden ist.

Die Parteien sind Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Feldbrunnenstr. 16 in Hamburg. Am 10.12.1998 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt. Unter dem Tagesordnungspunkt 12 D wurde beschlossen, daß die Eigentümerin Frau Prof. Hampe einen Treppenschrägaufzug für die obere Treppe (1. zum 2. Obergechoß) auf eigene Kosten einbauen lassen dürfe. Die Wohnungseigentümer würden von sämtlichen Kosten, auch in Zukunft (Anschaffung, Reparaturen, Wartungen), freigehalten. Für diesen Beschluß stimmten sämtliche anwesenden Wohnungseigentümer. Die Antragstellerin behielt sich allerdings vor, sich die Örtlichkeit anzusehen. Insoweit stimmte sie nur unter Vorbehalt zu.

Hintergrund dieses Beschlusses ist der Umstand, daß die im Jahre 1907 geborene Wohnungseigentümerin Frau Prof. Hampe einer ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie und Rheumatologie Dr. Schank zufolge an einer schweren Gonarthrose rechts leidet. Der Arzt bescheinigte ihr, daß aufgrund einer Kniegelenkserkrankung eine erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit bestünde sowie eine erheblich eingeschränkte Fähigkeit beim Treppensteigen. Der ärztlichen Bescheinigung zufolge ist die Anbringung eines Treppenliftes zur Bewältigung der notwendigen Stufe dringend erforderlich.

Die Antragstellerin trägt vor, daß es nicht hinnehmbar sei, wenn ...

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