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LG Freiburg i. Br. Urteil vom 24.03.2011 - 3 S 348/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Liegt der Sitz des Vermieters weit entfernt vom Ort der Mietwohnung (hier: über 400 km), ist der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Betriebskostenbelege am Ort des Mietobjekts zu erfüllen.

2. Auf die Übersendung von Fotokopien, gleich ob mit oder ohne Kostentragungspflicht, muss sich der Mieter regelmäßig nicht verweisen lassen.

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 16.11.2010; Aktenzeichen 10 C 2317/10)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 16. November 2010 - 10 C 2317/10 - aufgehoben.

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten die Einsichtnahme in die Originalbelege zur Nebenkostenabrechnung des Kalenderjahres 2008, die Mietwohnung xxxxxx im Hause xxxxxxxxx in Freiburg betreffend, am Mietort Freiburg zu ermöglichen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  • 3.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 5.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  • 6.

    Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 626,18 EUR.

 

Gründe

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO).

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

1.

a)

Bei der Frage, an welchem Ort die Verpflichtung zur Vorlage der Belege zur Nebenkostenabrechnung zu erfüllen ist, handelt es sich in erster Linie um eine Frage der Auslegung des jeweiligen Mietvertrags. Die Parteien können den Erfüllungsort dieser Verpflichtung jedenfalls durch individualvertragliche Vereinbarung frei bestimmen (vgl. (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, § 556 Rn. 486). Auch aus § 269 BGB ergibt sich, dass m...

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