Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Frankfurt am Main Urteil vom 25.06.2014 - 2-13 S 18/13

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Urteil vom 07.12.2012; Aktenzeichen 92 C 7239/10-81)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.05.2015; Aktenzeichen V ZR 178/14)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 7. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 5.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird beschränkt auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 9.000 EUR

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin und der Beklagte bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft …. Die Klägerin erwarb ihren Eigentumsanteil im Jahre 2007. Die Parteien streiten – soweit für die Berufung relevant – in diesem Verfahren um die Frage der Nutzung von Räumlichkeiten im Souterrain sowie um die Frage eines Beseitigungsanspruches hinsichtlich eines Fußbodenbelages.

Hinsichtlich de Teileigentums Nr. 1 sieht die Teilungserklärung vor, dass es sich insoweit um „Räumlichkeiten im Souterrain bestehend aus drei Hobbyräumen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum” handelt.

Diese Einheit wird von dem Beklagten als Wohnraum genutzt und ist derzeit vermietet. Ob die Wohnung zum Zeitpunkt, als die Klägerin ihren Eigentumsanteil erwarb, bewohnt war, ist zwischen den Parteien streitig. Nach dem Einzug der Klägerin erfolgten zwei Vermietungen dieser Einheit. Die Klägerin wandte sich im Jahre 2008 gegen die Wohnnutzung dieser Räumlichkeiten.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Räume im Kellerraum seien bereits bauordnungsrechtlich nicht für eine Nutzung als Wohnraum g...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Energiemanagement Smarthome smart

Die neue Ära des Energiemanagements

mehr

Changemaker_Weg_ins_Licht_Entscheidung

Der Verwaltungsbeirat der WEG

mehr

Richterhammer 2

BGH-Rechtsprechungsübersicht

mehr

Innenbereich Junge Person Wand Werkzeug Farbe Renovierung

Schönheitsreparaturen

mehr

Vertrag Geld Bargeld Unterschrift Männer

Mietkaution

mehr

Mieterhöhung Scrabble

Mieterhöhung bei Wohnraum

mehr

Modulbau Hotel: Hotel Jakarta innen

Modulares Bauen

mehr

Heizung kalt Eiswürfel in Glas

Gründe für eine Mietminderung

mehr

Save the Date Expo Real 2025 Ankündigung Messe

Expo Real 2025

mehr

Serielles Sanieren Key Visual Dena

Seriell Sanieren

mehr

Downloads

Digital Guide Real Estate 2026

Digital Guide Real Estate 2026

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

DGRE 2024

Digital Guide Real Estate 2024

mehr

RR Berlin 2020

Sonderveröffentlichung: Region Report Berlin 2020

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Formularhandbuch Immobilienverwaltung
Formularhandbuch Immobilienverwaltung

Dieses Buch steht allen zur Seite, die Immobilien professionell verwalten: mit wichtigen Formularen und Musterdokumenten auf dem neuesten Rechtsstand. Die Formularsammlung berücksichtigt aktuelle BGH- und WEG-Urteile und ist auch online abrufbar.


BGH V ZR 169/04
BGH V ZR 169/04

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verwirkung eines aus Besitz bzw. Eigentum abgeleiteten Unterlassungsanspruchs. Abwehr von wiederholten gleichartigen Störungen. Immissionsunterlassungsansprüche. Lärmimmissionen. Lärmbeeinträchtigung. Zeitmoment  Leitsatz ...

4 Wochen testen

Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren