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LG Frankfurt am Main Urteil vom 25.06.2014 - 2-13 S 18/13

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Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Urteil vom 07.12.2012; Aktenzeichen 92 C 7239/10-81)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.05.2015; Aktenzeichen V ZR 178/14)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 7. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 5.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird beschränkt auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 9.000 EUR

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin und der Beklagte bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft …. Die Klägerin erwarb ihren Eigentumsanteil im Jahre 2007. Die Parteien streiten – soweit für die Berufung relevant – in diesem Verfahren um die Frage der Nutzung von Räumlichkeiten im Souterrain sowie um die Frage eines Beseitigungsanspruches hinsichtlich eines Fußbodenbelages.

Hinsichtlich de Teileigentums Nr. 1 sieht die Teilungserklärung vor, dass es sich insoweit um „Räumlichkeiten im Souterrain bestehend aus drei Hobbyräumen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum” handelt.

Diese Einheit wird von dem Beklagten als Wohnraum genutzt und ist derzeit vermietet. Ob die Wohnung zum Zeitpunkt, als die Klägerin ihren Eigentumsanteil erwarb, bewohnt war, ist zwischen den Parteien streitig. Nach dem Einzug der Klägerin erfolgten zwei Vermietungen dieser Einheit. Die Klägerin wandte sich im Jahre 2008 gegen die Wohnnutzung dieser Räumlichkeiten.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Räume im Kellerraum seien bereits bauordnungsrechtlich nicht für eine Nutzung als Wohnraum geeignet. Die Nutzung widerspreche auch der Teilungserklärung, so dass ein Unterlassungsanspruch bestehe.

Die Klägerin hat – soweit für das Verfahren in der Berufung relevant – beantragt,

dem Beklagten zu untersagen, sein Teileigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Räumlichkeiten im Souterrain des Anwesens …, bestehend aus 3 Hobbyräumen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum, ab 6 Monaten nach Rechtskraft des Urteils als Wohnraum zu nutzen oder nutzen zu lassen

dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von höchstens 5.000 EUR, ersatzweise für je 250 EUR ein Tag Ordnungshaft anzudrohen.

hilfsweise

der Beklagte wird dazu verurteilt, die Sanitäreinrichtung (Waschbecken mit Ablauf, Dusche/Badewanne mit Ablauf, Spülbecken mit Ablauf) von den gemeinschaftlichen Versorgungsträngen abzutrennen und getrennt zu halten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung berufen.

Er hat behauptet, die Nutzeinheit im Souterrain sei seit 1982 durchgehend zu Wohnzwecken genutzt worden und entsprechend vermietet gewesen. Dieses sei auch dem Voreigentümer der Klägerin bekannt gewesen, wie sich unter anderem aus dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 13. März 1983 ergebe.

Widerklagend hat der Beklagte begehrt, die Klägerin zu verurteilen, die Trittschalldämmung der Wohnungstrenndecke so herzustellen, dass in allen Räumen das Anforderungsniveau einen Schallpegel von höchstens 53 dB nach der DIN 4109 hat.

Der Beklagte hat behauptet, durch Umbauarbeiten habe die Klägerin den Boden nachteilig im Schallschutzbereich verändert. Der Kläger hat bereits im Jahre 2007 die Beklagte durch seinen damaligen Rechtsanwalt darauf hinweisen lassen, dass seit den von der Beklagten vorgenommenen Umbaumaßnahmen deutlich vernehmbare Trittschallgeräusche aufgetreten seien. Er bat insoweit die Beklagte um Überprüfung und drohte ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren an.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, die Trittschalldämmung der Wohnungsdecke zwischen ihrer Wohnung im ersten OG des Anwesens …, zu der Wohnung im gleichen Anwesen durch geeignete Maßnahmen so herzustellen, dass in allen Räumen das Anforderungsniveau einen Schallpegel von höchstens 53dB nach DIN 4109 von 1989 erreicht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin hat sich auf Verjährung berufen.

Sie hat behauptet, bereits im Jahre 2006 diese Umbaumaßnahmen vorgenommen zu haben.

Der Beklagte hat behauptet, erst im Jahre 2008 vom „ganzen Ausmaß der Trittschallbelästigung” Kenntnis genommen zu haben.

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teilurteil – auf welches insoweit Bezug genommen wird – der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der Klage ist es der Ansicht, dass der Unterlassungsanspruch nicht verjährt sei, da der Unterlassungsanspruch mit jeder Zuwiderhandlung erneut entstehe.

Die Widerklage hat das Amtsgericht wegen Verjährung abgewiesen. Es ist der Ansicht, dass die Verjährungsfrist bereits Ende 2006 begonnen habe und daher der Anspruch bei Erhebung der vorliegenden Klage Ende 2010 bereits verjährt gewesen sei.

Hi...

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